AGB der pay2easy GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Gegenstand dieses Vertrags

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Service der pay2easy für ihre Vertragspartner. Dies umfasst nach Maßgabe des erteilten Auftrags die Bereitstellung eines POS-Terminals im Rahmen einer mietweisen Überlassung, die Installation, Wartung und Instandhaltung des Terminals, die Beseitigung von Störungen im Netzbetrieb sowie alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des electronic-cash-Systems, des POZ-Systems und des Systems „GeldKarte“ der deutschen Kreditwirtschaft, elektronischer Offline-Lastschriften sowie des Routings von Autorisierungsanfragen von Umsätzen mit Kredit- und Debitkarten. pay2easy sichert den Vertragspartnern zu, die von der deutschen Kreditwirtschaft über deren Zentralen Kreditausschuss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.

Führen geänderte Anforderungen der Kreditwirtschaft und/oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Laufe der Betriebszeit eines Terminals, wird pay2easy Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems anbieten. Etwa damit in Zusammenhang anfallende Kosten können dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden.


2. Leistungsumfang

2.1 Service der pay2easy

pay2easy leistet die gemäß des Bestellscheins vereinbarten Lieferungen/Dienstleistungen. Die für die Ausführung der Lieferungen/Dienstleistungen erforderlichen Voraussetzungen gemäß Ziff. 3 werden vom Vertragspartner nach der Spezifikation von pay2easy zur Verfügung gestellt. Zusätzlich gewünschte Leistungen (z.B. Änderungen von oder Anpassungen an technische/n Anforderungen) erfolgen gegen gesonderte Berechnung. Im übrigen gelten die sonstigen Bedingungen, die auf den Preisblättern für die bestellten Lieferungen/Dienstleistungen vermerkt sind.


2.2 Übermittlung von Informationen

pay2easy übermittelt, soweit im Leistungsumfang enthalten, die Informationen zur Autorisierung oder Sperrenabfrage an den für die jeweilige Karte zuständigen Betreiberrechner bzw. den Kartenherausgeber und überträgt das Ergebnis zurück. Kreditkartenanfragen übermittelt pay2easy an das vom Vertragspartner genannte Kreditkartenunternehmen. Die Antwortzeiten hängen unter anderem von der gewählten Leitungsverbindung, der Übertragungsgeschwindigkeit, der Verfügbarkeit des Datenübermittlungsnetzes sowie der Antwortzeit des Betreiberrechners und des jeweiligen Autorisierungssystems ab. Für die Richtigkeit der an pay2easy übermittelten Daten übernimmt pay2easy keine Verantwortung.


2.3 Zwischenspeicherung

pay2easy speichert unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach den Auflagen des Kreditgewerbes die am Betreiberrechner anfallenden Informationen für

  • die Bearbeitung von Reklamationen, die Erstellung von Zahlungsverkehrsdateien nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustausches zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs,
  • die Abrechnung der Entgelte nach den Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft (Ziff. 2.5).

2.4 Speicherung von Zahlungsverkehrsdateien und Kassenabschluss

pay2easy speichert die Zahlungsverkehrsdateien 90 Tage ab dem letzten Kassenabschluss des Terminals. In diesem Zeitraum werden Fragen zum Zahlungsverkehr kostenlos beantwortet. Für Fragen, die über diesen Zeitraum hinausgehen, berechnet pay2easy eine Recherchegebühr. pay2easy behält sich vor, zur Sicherheit der Zahlungsverkehrsdateien nach Ablauf einer angemessenen Frist, spätestens jedoch zwei Monate nach der letzten Transaktion, einen kostenpflichtigen Kassenabschluss am Terminal auszulösen.


2.5 Bereitstellung und Übermittlung der Zahlungsverkehrsdatei

pay2easy erstellt täglich nach den Angaben des Vertragspartners eine oder mehrere Zahlungsverkehrsdateien und übermittelt diese am darauffolgenden Werktag per Datenfernübertragung an die vom Vertragspartner im Auftrag angegebene Bankverbindung für Gutschriften. pay2easy übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der erfassten Daten und für Fehler des mit diesen Daten durchgeführten Zahlungsverkehrs.


2.6 Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft

Der Vertragspartner/Teilnehmer erkennt die auf der Webseite pay2easy.de erhältlichen

  • Händlerbedingungen – Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System sowie die
  • Händlerbedingungen für die Teilnahme am System „GeldKarte“

durch Unterschrift unter den Auftrag als Voraussetzung für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ausdrücklich an. Sind der Vertragspartner der pay2easy und der Teilnehmer nicht identisch, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Einhaltung der obigen Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft dem Teilnehmer vertraglich als Verpflichtung aufzuerlegen. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber seinem Kreditinstitut, die für die Teilnahme am electronic cash-Verfahren notwendigen Schlüssel vom Rechenzentrum seines Kreditinstituts zu beziehen. Die Schlüssel werden automatisch in das Terminal übertragen (OPT-Verfahren).


3. Verpflichtungen des Vertragspartners

Der Vertragspartner ist verpflichtet, pay2easy alle Informationen zu geben, welche zur Realisierung der gewählten Lösung für bargeldloses Zahlen bei ihm oder beim Teilnehmer erforderlich sind. Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet,

  • die überlassenen Geräte gemäß den mitgelieferten Anleitungen zu betreiben,
  • die Installation der Einrichtungen zum vereinbarten Termin zu ermöglichen,
  • einen Ortswechsel der Geräte pay2easy unverzüglich und schriftlich mitzuteilen,
  • eine Änderung der Postanschrift und/oder Anwahlnummer des Vertragspartners/Teilnehmers pay2easy unverzüglich und schriftlich mitzuteilen,
  • Störungen, Mängel und Schäden der Einrichtungen der pay2easy Hotline unverzüglich anzuzeigen,
  • die Geltendmachung von behaupteten Rechten Dritter pay2easy unverzüglich mitzuteilen,
  • bei Pfändungsversuchen Dritter, die das Eigentum von pay2easy an den zur Verfügung gestellten Einrichtungen betreffen, den Dritten und die mit der Durchführung der Pfändung beauftragte Stelle auf die tatsächliche Eigentumslage hinzuweisen,
  • bei Installation durch den Vertragspartner/Teilnehmer oder durch Dritte die betriebsbereite Installation der pay2easy unverzüglich mitzuteilen,
  • einen Kassenabschluss in der Regel täglich, jedoch mindestens einmal pro Woche und zum Monatsende durchzuführen,
  • Änderungen seiner Bankverbindung für Gutschriften und den Lastschrifteinzug unverzüglich schriftlich pay2easy mitzuteilen,
  • den Eingang der über die Terminals abgewickelten Umsätze zu überprüfen und Einwendungen unverzüglich nach bekannt werden pay2easy mitzuteilen. Einwendungen können nur innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Möglichkeit der Kenntnisnahme der die Einwendung begründenden Tatsachen geltend gemacht werden,
  • bei Beendigung des Vertragsverhältnisses überlassene Geräte umgehend auf eigene Kosten und eigenes Risiko an pay2easy zurückzuschicken oder gegen Berechnung durch pay2easy abbauen und abholen zu lassen,
  • sicherzustellen, dass nur pay2easy oder von pay2easy beauftragte Dritte das Terminal zu anderen als zu Bezahlzwecken benutzen (z.B. Konfigurationen oder Reparaturen am Terminal sowie den Zubehörteilen vornehmen),
  • obige Verpflichtungen dem Teilnehmer aufzuerlegen, wenn der Vertragspartner von pay2easy und der Teilnehmer nicht identisch sind,
  • dem Teilnehmer alle vertragsrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn der Teilnehmer zu einem späteren Zeitpunkt auch zum Vertragspartner wird.

4. Bestellung, Beginn und Dauer des Vertrags

4.1 Zustandekommen des Vertrags und Lieferung

4.1.1 Bestellungen erfolgen durch Übermittlung eines ausgefüllten Bestellscheins per Online-Formular, Email, Fax oder Brief bzw. durch telefonische Übermittlung der Daten. Nach Eingang der Bestellung bei uns erhalten Sie eine Empfangsbestätigung mit allen Daten an die angegebene Email-Adresse.

4.1.2 Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung durch pay2easy, spätestens aber durch Inbetriebnahme der Einrichtungen durch den Vertragspartner/Teilnehmer zustande. Entsprechendes gilt für weitere Bestellungen des Vertragspartners, auch wenn diese nicht auf dem Bestellschein erfolgen. Der Vertragsschluss erfolgt ausschliesslich in deutscher Sprache.

4.1.3 Die Bestelldaten werden auch nach Vertragsschluss gespeichert und direkt nach Bestellung per Email an die angegebene Adresse versendet. Die AGB können Sie jederzeit auf unserer Internetseite pay2easy.de einsehen. Aus Sicherheitsgründen sind die Bestelldaten nicht mehr über das Internet zugänglich. Der Vertragspartner kann über den Kundenservice eine Kopie der Bestelldaten anfordern.

4.1.4 pay2easy liefert innerhalb von 7 Tagen nach Auftragsbestätigung bzw. spätestens zum vereinbarten Termin. Eventuelle Ausnahmen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Produktseite. Bei Lieferverzögerungen wird der Vertragspartner umgehend informiert Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware behalten wir uns vor, nicht zu liefern. In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich darüber informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.


4.2 Kündigung des Vertrags

4.2.1 Der Vertrag wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne eine fixe Laufzeitbindung geschlossen und ist jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

4.2.2 Bei individuell vereinbarten Vertragslaufzeiten ab 12 Monate, verlängert sich der Vertrag über die Mindest-Vertragslaufzeit hinaus um jeweils weitere zwölf Monate, wenn dieser nicht mit einer Frist von drei Monaten zu den vorgesehenen Ablaufterminen gekündigt wird.

4.2.3 Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.

4.2.4 pay2easy kann, wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies ist zum Beispiel regelmäßig dann gegeben, wenn der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gekommen ist oder ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen eingeleitet wurde. Für diesen Fall ist pay2easy berechtigt, für die bleibende Mindest-Vertragslaufzeit des Terminals 80% der vereinbarten monatlichen Mietpauschalen, 80% der für den Netzservice vereinbarten monatlichen Grundpauschalen (Kosten der Know-how-Überlassung) sowie die anfallenden Kosten für einen Abbau und eine Abholung des Terminals dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

4.2.5 Der Vertragspartner und pay2easy sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags auch dann berechtigt, wenn sich die Anforderungen der deutschen Kreditwirtschaft ändern oder andere Anforderungen und/oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Laufe der Betriebszeit des Terminals führen (Ziff. 1 Abs. 3) und eine Lösung zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems nicht möglich ist oder nicht angeboten wird.

4.2.6 Für den Fall, dass die deutsche Kreditwirtschaft den bestehenden Vertrag über die Zulassung zu ihrem electronic cash-System kündigt, hat pay2easy hinsichtlich der hiervon betroffenen Vertragspartner das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags.

4.2.7 In den vorstehenden Fällen der Ziff. 4.2.5 und Ziff. 4.2.6 findet die in Ziff. 4.2.4 niedergelegte Schadensersatzregelung keine Anwendung.


5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsverzug

5.1.1 Die Entgelte für die Lieferungen/Dienstleistungen von pay2easy ergeben sich aus den bei Vertragsabschluss gültigen Preisen, die in den Preisblättern oder in individuellen Angeboten genannt sind, sowie aus den Händlerbedingungen – Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft. Alle an pay2easy zu zahlenden Vergütungen einschließlich Entschädigungen und Entschädigungspauschalen verstehen sich, soweit sie umsatzsteuerpflichtig sind, zuzüglich Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden Satz.

5.1.2 Die Entgelte werden dem Vertragspartner aufgrund des vom Vertragspartner zu erteilenden Lastschriftmandats belastet.

Initiale Entgelte sind mit Auftragsbestätigung fällig. Verbrauchsabhängige Entgelte wie Transaktionen und Autorisierungsgebühren werden im Laufe des folgenden Monats für den abgelaufenen Monat, alle anderen Entgelte werden während des jeweiligen Monats berechnet. Die Zahlung ist frühestens einen Tag nach Rechnungsstellung fällig.

pay2easy stellt dem Vertragspartner die Rechnungen im Internet (Kundenportal) zur Abholung bereit. pay2easy wird dem Vertragspartner die Zugangsdaten zu diesem Kundenportal in geeigneter Form gesondert zur Kenntnis bringen. pay2easy sendet dem Vertragspartner vor dem Fälligkeitstag einer SEPA-Lastschrift eine Vorabinformation (Pre-Notification), die den Lastschriftbetrag und den Fälligkeitstag der Lastschrift benennt, an die durch den Vertragspartner bei pay2easy hinterlegte Emailadresse zu. Die Frist für die Vorabinformation gegenüber dem Vertragspartner beträgt mindestens zwei Tage vor dem Fälligkeitstag der Lastschrift.

5.1.3 Bei unbegründeter Rücklastschrift von eingezogenen Entgelten kann eine Berechnung des entstandenen Schadens und nach vorheriger erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung die Sperrung des Terminals erfolgen. Für den Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ist pay2easy berechtigt, für jede Mahnung eine pauschale Mahngebühr in Höhe von jeweils EUR 4,50 zu erheben.


5.2 Beginn der Zahlungsverpflichtung

Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners beginnt mit der Betriebsbereitschaft der gelieferten Systeme oder der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen. Werden Endgeräte durch Vertragspartner oder Dritte installiert und in Betrieb genommen, beginnt die Zahlungsverpflichtung mit der Initialisierung des Terminals (erster Anruf beim Rechenzentrum von pay2easy), spätestens aber 10 Kalendertage nach dokumentierter Auslieferung. Betriebsbereitschaft liegt vor, wenn mindestens eine Kartenart abgewickelt werden kann.


5.3 Aufrechnung

Gegen Ansprüche der pay2easy kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Im Falle der Nichtbezahlung von Rechnungen durch den Vertragspartner ist pay2easy berechtigt, die Umsätze, die der Vertragspartner mit seinem Zahlungsterminal tätigt, einzubehalten und gegen die eigenen Ansprüche aufzurechnen.


5.4 Preisänderungen

Preiserhöhungen werden nach Ablauf von zehn Wochen nach schriftlicher Unterrichtung des Vertragspartners wirksam, es sei denn, der Vertragspartner kündigt den Vertrag unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die angekündigte Preiserhöhung innerhalb einer Frist von acht Wochen (nach Zugang der schriftlichen Benachrichtigung) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Preise. Preissenkungen werden dem Vertragspartner nur mitgeteilt, wenn sie innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit wirksam werden und nicht ausschließlich für Neuverträge gelten.


6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Gewährleistung für Geräte

Für die von pay2easy gemäß des Auftrags gelieferten Geräte übernimmt pay2easy die Gewähr für die Mängelfreiheit ab Lieferung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Darüber hinaus garantiert pay2easy, im Rahmen der gesonderten Dienstleistungen: Depotwartungs-verträge, auf Dauer, die Funktionsfähigkeit dieser Geräte am Einsatzort. Dies gilt nicht bei Schäden an Geräten, die durch einen der in Ziff. 6.3 geregelten Sachverhalte verursacht wurden.

pay2easy ist nicht dafür verantwortlich, die Geräte im Rahmen der Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten und Programmen zu verbinden. Der Vertragspartner/Teilnehmer untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf eventuelle Transportschäden und sonstige äußere Mängel, sichert die entsprechenden Beweise und tritt eventuelle Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an pay2easy ab.

Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware bzw. des Werks zu dem vereinbarten, vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Vertragspartner keine Rechte herleiten.

Haftet der Ware bei Gefahrübergang ein Mangel an, ist pay2easy zunächst nur zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von pay2easy durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Vertragspartner kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche von pay2easy in angemessener Frist ohne Erfolg geblieben sind. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum der pay2easy.


6.2 Haftung der pay2easy

pay2easy haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn pay2easy die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Weitergehende als die in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, jedenfalls jedoch auf den Betrag von EUR 10.000 pro Schadensereignis, soweit dies rechtlich zulässig ist und nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

pay2easy haftet insbesondere nicht für

  • • Schäden, die auf ungeeignete, unsachgemäße oder sonst nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, fehlerhafter Bedienung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische/elektrochemische oder elektronische Einflüsse, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter ohne vorherige Genehmigung zurückzuführen sind, die Überschreitung von Terminangaben, es sei denn diese wurden von pay2easy als verbindlich anerkannt, Zinsschäden des Vertragspartners/Teilnehmers aufgrund verspäteter Wertstellungen, Netzwerk-Engpässe, -Ausfälle und -Fehlfunktionen, welche durch die Deutsche Telekom oder andere Netzwerkanbieter und deren Nebenstellenanlagen verursacht werden, Ausfälle oder Behinderungen, welche durch Autorisierungssysteme verursacht werden,
  • • die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, pay2easy hat deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, und der Teilnehmer hat sichergestellt, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial (z.B. durch Aufbewahrung von Belegen, Unterlagen etc. oder durch ein Backup) mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.

6.3 Haftung des Teilnehmers/Vertragspartners

Der Vertragspartner haftet der pay2easy

  • für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, die er oder die Personen, deren er sich zur Durchführung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben; für Schäden durch unsachgemäße oder nachlässige/ungeeignete Behandlung, insbesondere durch die Anschaltung von Fremdprodukten ohne Zustimmung von pay2easy oder Einwirkung von Drittgeräten wie z.B. elektronischen Warensicherungsanlagen, sowie die Folgen daraus, auch im Hinblick auf Reklamationen von Karteninhabern und Betreibern von Autorisierungssystemen;
  • für Schäden an überlassenen Geräten sowie den Verlust oder sonstigen Untergang überlassener Geräte, sowie jeweils den Folgen daraus, für die der Vertragspartner eine entsprechende Versicherung abzuschließen hat.

7. Wartung und Instandhaltung

7.1 Depotwartung

Bei Depotwartung hat der Vertragspartner eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung der Terminal-Diagnose und Störungseingrenzung. Er ist verpflichtet, defekte Geräte umgehend abzubauen und an eine von pay2easy benannte Depotstelle einzusenden. pay2easy sendet dem Vertragspartner vorab ein gleichwertiges Austauschgerät in betriebsbereitem Zustand an den bei pay2easy hinterlegten Terminalstandort zu. Der Vertragspartner übernimmt den Aufbau und die sachgemäße Inbetriebnahme der Geräte.

Der Vertragspartner/Teilnehmer ist verpflichtet, bei der Meldung einer Störung alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu befolgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten. Zur Durchführung der Servicearbeiten vor Ort ist der Vertragspartner verpflichtet, entsprechend geschulte und zertifizierte Servicepartner der pay2easy zu akzeptieren. Ausgeschlossen im Rahmen von Depotwartung ist die Beseitigung von Fehlern, welche durch äußere Einflüsse, z.B. durch Dritte oder sonstige Sachverhalte, die in Ziff. 6.3 geregelt sind, verursacht sind. Die Beseitigung solcher Fehler kann gegen Berechnung auf Zeit- und Materialbasis vereinbart werden.


7.2 Hotline-Service

Sofern dieser Service vereinbart wurde, stellt pay2easy den Vertragspartnern/Teilnehmern täglich 24 Stunden für Störungsmeldungen und die Beantwortung von Fragen einen Telefon-Service mit autorisiertem Personal zur Verfügung.


7.3 Recht zum Zutritt für den Abbau der Einrichtungen

Nach Beendigung des Vertrags ist pay2easy und von pay2easy beauftragten Dritten für den Abbau der Zutritt zu den Terminals einschließlich der sonstigen von pay2easy überlassenen Einrichtungen zu gewähren.


7.4 Anwählbarkeit

Voraussetzung für den Service ist, dass der Vertragspartner/Teilnehmer gewährleistet, dass das Terminal von außen direkt anwählbar ist.


8. Vertraulichkeit und Datenschutz

8.1 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, alle Informationen, welche der andere Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet hat, oder die ihrem Inhalt nach als vertraulich erkennbar sind, vertraulich zu behandeln und diese Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Vertragspartners, welche bei der Durchführung des Vertrags bekannt werden. pay2easy stellt sicher, dass die von ihr für die Datenverarbeitung eingesetzten Personen das Datengeheimnis nach den Datenschutzgesetzen wahren. Die Datenverarbeitung findet durch einen von pay2easy beauftragten Dritten statt. Der Vertragspartner erklärt sich insoweit mit einer Datenweitergabe einverstanden.


8.2 Zugriffs- und Zugangssicherung

Zwischengespeicherte Daten werden von pay2easy zugangsgesichert. Der Zugang zur Datenverarbeitungsanlage der pay2easy GmbH ist mehrfach zugangsgesichert.


9. Gerichtsstand; anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz von pay2easy. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.


10. Änderungen der AGB

pay2easy hat das Recht, ihre AGB insbesondere im Rahmen der Änderung der Marktlage, der gesetzlichen Bestimmungen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder wenn eine Klausel gerichtlich für unwirksam erklärt wurde, zu ändern. pay2easy wird den Vertragspartner über die jeweiligen Änderungen schriftlich informieren. Sollte der Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung den Änderungen nicht widersprochen haben, gelten die Änderungen als vereinbart. pay2easy wird den Vertragspartner in der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolge hinweisen.




Händlerbedingungen girocard 2020 - DE.pdf
Konzentratorbedingungen_ec-cash_September_2018.pdf
UPS Service Partner


Stand Februar 2021

Anbieterkennzeichnung:



Sitz Berlin
Amtsgericht Berlin Charlottenburg
HRB223813B
Geschäftsführer: Ferit Aras

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